Satzung des Haus- und Grundeigentümer-Verein e.V.

Sitz:
Hermannstr. 15
56564 Neuwied
Tel: 02631/25526

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§ 1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1.1   Der Haus- und Grundeigentümer-Verein e.V., 56564 Neuwied, im Folgenden kurz Verein genannt, ist die Vereinigung und Vertretung der Haus- und Grundeigentümer in Neuwied und Umgebung.

Der Verein ist als rechtsfähiger Verein beim Vereinsregister des Amtsgerichts Montabaur (HRA 10022) eingetragen und führt den Namen "Haus- und Grundeigentümer-Verein e. V., Neuwied/Rhein". Der Verein kann Mitglied des gemeinsamen Landesverbandes in Rheinland-Pfalz sein.

1.2   Der Sitz des Vereins ist 56564 Neuwied.

1.3   Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Förderung der Wohn- und Grundstückswirtschaft und die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des Haus- und Grundeigentums in Staat und Gemeinde. Er hat namentlich die Aufgabe, seine Mitglieder über die zivilrechtlichen Ansprüche des Haus- und Grundeigentums zu beraten und sie bei der Wahrnehmung dieser Belange zu unterstützen und zu vertreten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben unterhält der Verein Einrichtungen, die der Beratung, Unterrichtung und Unterstützung der Mitglieder dienen.

 

§ 2 Mitgliedschaft

2.1    Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die das Eigentum oder ein eigentumsgleiches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück in den Grenzen der Bundesrepublik Deutschland besitzen. Bei Gemeinschaften von Eigentümern und sonstigen dinglich Berechtigten können alle Beteiligten die Mitgliedschaft erwerben.

2.2   Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, der dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin die Entscheidung übertragen kann.

Gegen eine ablehnende Entscheidung kann innerhalb eines Monates nach Zugang schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die von der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung entschieden wird. Die Beschwerdeentscheidung wird schriftlich zugestellt.

Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.

2.3   Die Mitgliedschaft endet:

a.) mit dem Tod (natürliche Person) oder der Auflösung (juristische Person) des Mitgliedes,
b.) durch Austritt; der zum Schluss eines Kalenderjahres mit vorhergehender 6-monatiger Frist schriftlich angekündigt werden muss,
c.) durch Ausschluss aus dem Verein.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in schwerwiegender Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Hierzu rechnet auch der Verzug mit der Zahlung eines Jahresbeitrages oder einer Rechnung.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitglieder-versammlung den Ausschließungsantrag mit Begründung in Abschrift zu übersenden. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitgliedes ist der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu bringen.

Der Ausschließungsbeschluss wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.

2.4   Bei Beendigung der Mitgliedschaft – gleich aus welchem Grund – besteht kein Anspruch auf einen Anteil am Vereinsvermögen.

 

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

3.1   Die Mitglieder sind berechtigt, an Versammlungen des Vereins teilzunehmen und dabei alle Rechte auszuüben, die ihnen nach dieser Satzung zustehen. Sie haben ferner das Recht, alle Einrichtungen des Vereins sowie dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

3.2   Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung.

3.3   Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

 

§ 4 Beitrag, Geschäftsjahr, Rechnungsprüfung

4.1   Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vereinsbeitrag ist im Voraus bis zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres fällig und zahlbar.

4.2   Im Vereinsbeitrag ist der Betrag für die übergeordneten Verbände enthalten.

4.3   Neben dem Vereinsbeitrag gemäß § 4 Ziff.1 kommen zur Kostendeckung Gebühren in den Fällen zur Erhebung, in denen ein Mitglied die Vereinsgeschäftsstelle mit der Wahrnehmung spezieller, mit seinem Haus- und Grundeigentum zusammenhängender Aufgaben beauftragt. Die Höhe dieser Gebühren bestimmt der Vorstand. Daneben hat der Verein Anspruch auf Erstattung von Barauslagen.

4.4   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.5   Nach Beendigung des Geschäftsjahres hat eine Prüfung der Kassenführung durch zwei von der Mitgliederversammlung bestellte Rechnungsprüfer zu erfolgen, die nicht Mitglieder des Vorstandes oder Beirates sein dürfen.

 

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Vorstand
2. Beirat
3. Mitgliederversammlung

 

§ 6 Vorstand

6.1   Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, seinem Stellvertreter/ Stellvertreterin dem/der Schriftführer/Schriftführerin und dem/der Schatzmeister/Schatzmeisterin. Der Vorstand wird von der Mitglieder-versammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.

6.2   Die Amtszeit beträgt 4 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

6.3   Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig infolge Tod oder Amtsniederlegung aus, so hat der Vorstand das Recht der Ergänzungswahl. Die Amtszeit der zugewählten Vorstandsmitglieder endet mit der auf die Zuwahl folgenden ersten ordentlichen Mitgliederversammlung.

6.4   Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

a.) Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
b.) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung.
Die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n).
c.) Die Erstellung der Buchführung und des Jahresabschlusses, die namentlich dem Schatzmeister/ der Schatzmeisterin des Vereins obliegen, der/die sich bei der Erfüllung dieser Aufgaben der Mitwirkung eines Steuerberaters bedienen darf.
d.) Aufnahme und Mitwirkung beim Ausschluss von Mitgliedern.
e.) Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen.

6.5   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstands-sitzungen, die von einem Vorstandsmitglied schriftlich oder fernmündlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind.

Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters/der Leiterin der Vorstandssitzung.

Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in einem Protokoll aufzunehmen, das vom Sitzungsleiter/ von der Sitzungsleiterin und dem Protokollführer/ der Protokollführerin zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstands-sitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann in begründetem Einzelfall auf schriftlichem oder fernmündlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstands-mitglieder hierzu ihre Zustimmung erklären.

6.6   Die Sitzungsniederschrift ist den Beteiligten in Abschrift zuzustellen.

6.7   Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende. Er/Sie vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung.

 

§ 7 Beirat

7.1   Dem Vorstand steht ein Beirat als beratendes Organ zur Seite, der sich aus drei Mitgliedern zusammensetzt. An Beschlüssen des Vorstandes kann der Beirat stimmberechtigt nicht mitwirken.

7.2   Der Beirat soll in wichtigen Angelegenheiten vor der Entscheidung vom Vorstand gehört werden. Im Übrigen können ihm vom Vorstand bestimmte Aufgaben übertragen werden.

7.3   Die Mitglieder des Beirates werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

8.1   Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Sie ist einzuberufen, wenn

a) das Interesse des Vereins dies erfordert oder
b) ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

8.2   Mindestens einmal im Jahr,  vorzugsweise im letzten Quartal, findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Dieser obliegt

a) die Wahl des Vorstandes und des Beirates,
b) die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichtes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Rechnungsprüfers und seines Stellvertreters, deren Amtszeit 3 Jahre beträgt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
e) die Änderung der Satzung.
f) Entscheidung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages,
g) Ausschluss eines Vereinsmitgliedes,
h) Ernennung vor Ehrenmitgliedern.

8.3   Darüber hinaus können von dem Vorstand jederzeit außerordentliche Mitgliederversammlungen zur Beratung bedeutsamer Fragen des Hauseigentums und der Organisation oder aus sonstigen wichtigen Anlässen einberufen werden.

8.4   Die ordentlichen Mitgliederversammlungen sind durch Veröffentlichung in der Verbandszeitschrift „Haus & Grund“ unter genauer Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen schriftlich gegenüber jedem Mitglied unter genauer Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand kann dringliche Anträge noch vor der Mitgliederversammlung auf die Tagesordnung setzen. Anträge von Vereinsmitgliedern müssen mindestens vierundzwanzig Stunden vor Abhaltung der Mitgliederversammlung dem Vorstand mit Unterstützung von zwanzig Mitgliedern schriftlich begründet eingereicht werden. Der Vorstand kann aus wichtigem Grunde Punkte der Tagesordnung zurückstellen.

8.5   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Versammlungsleiter übertragen werden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3 der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.

Für Wahlen gilt folgendes:

Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen auf sich vereinigt haben.

8.6   Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Sie beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstand, bei Stimmengleichheit des Vorstandes entscheidet der Vorsitzende.

8.7   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen.

§ 6.6 dieser Satzung gilt entsprechend.

 

§ 9 Geschäftsstelle

9.1   Zur Führung der Vereinsgeschäfte unterhält der Verein eine Geschäftsstelle und bestellt einen Geschäftsführer/ Geschäftsführerin. Mitglieder des Vorstandes sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Über die Bezüge des Geschäftsführers und sonstiger Angestellter der Geschäftsstelle entscheidet der Vorstand.

9.2   Dem Geschäftsführer/der Geschäftsführerin obliegt insbesondere die Beratung der Vereinsmitglieder  und die Erledigung der laufenden Geschäfte, soweit diese nicht dem Vorstand satzungsgemäß vorbehalten sind oder der Vorstand hierüber selbst entscheiden will.

9.3   Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, den Geschäftsführer mit der Durchführung seiner Entscheidungen zu beauftragen.

 

§ 10 Ehrenmitglieder

Zu Ehrenmitgliedern des Vereins können solche Vereinsmitglieder ernannt werden, welche durch hervorragende Verdienste um den Verein oder die Belange des Haus- und Grundeigentums sich dieser besonderen Auszeichnung würdig gezeigt haben. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist mit Überreichung einer Ehrenurkunde verbunden.

Vorstandsmitglieder können vor Ablauf ihrer Amtszeit nicht zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

Die Ernennung erfolgt durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung.

Mit der Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entfällt die Verpflichtung zur Beitragszahlung.

 
§ 11 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen der Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn Änderungsanträge mit der Einladung der Mitgliederversammlung angezeigt werden - § 8.4 gilt entsprechend.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

12.1   Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Auflösungsantrag ist vom Vorstand der Mitgliederversammlung vorzulegen. Kommt der Antrag aus dem Kreis der Mitglieder, so muss er mindestens von der Hälfte der Mitglieder unterstützt sein.

12.2   Die Auflösung findet nur statt, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend und 3/4 der Erschienenen ihre Zustimmung erteilen. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von drei Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Kommt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen für den Auflösungsantrag nicht zustande, so gilt der Antrag als abgelehnt.

12.3   Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat. Über die Verteilung des Vereinsvermögens beschließt die Mitglieder-versammlung, die über den Auflösungsantrag abgestimmt hat.

 

§ 13 Gerichtsstand

Gerichtstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht 56564 Neuwied. 56564 Neuwied, im März 2013

 

§ 14 - Datenschutzregelung

14.1   Mit dem Vereinsbeitritt nimmt der Verein die für die Erfüllung der Vereinsaufgaben und die Durchführung der Mitgliedschaft notwendigen persönlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang auf.

14.2   Diese persönlichen Informationen werden von dem Verein verarbeitet (Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Löschung). Jedem Vereinsmitglied kann dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet werden. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist.

14.3   Der Verein trägt dafür Sorge, dass die personenbezogenen Daten des Mitglieds durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor unbefugter Kenntnisnahme Dritter geschützt werden.

14.4   Jedes Mitglied hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger, den Zweck und die Dauer der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung seiner Daten.

14.5   Die personenbezogenen Daten werden, soweit sie nicht zur Durchführung der Mitgliedschaft oder zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten des Vereins benötigt werden, gelöscht.

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