CO₂-Preis: Online-Rechner hilft Vermietern bei der Aufteilung der Kohlendioxidkosten

Das kostenlose Rechentool der Bundesregierung kann ab sofort genutzt werden.

Foto: Christian Horz / AdobeStock

Vermieter müssen sich seit Anfang 2023 (maßgeblich ist der Abrechnungszeitraum) die CO₂-Abgabe für das Heizen mit Erdgas und Öl mit ihren Mietern teilen. Dabei gilt: Je weniger energieeffizient ein Gebäude ist, desto teurer wird es für den Vermieter. Für die Kalkulation der Höhe des jeweiligen Anteils hat die Bundesregierung jetzt einen kostenlosen Online-Rechner bereitgestellt, der ab sofort genutzt werden kann.

Ergebnis als PDF-Datei zum Speichern oder Drucken

Zu finden ist das Rechentool zur Berechnung der Kohlendioxidkosten und deren Aufteilung auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK). Das Tool unterstützt Vermieter und Mieter bei der Anwendung des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Es führt durch die notwendigen Rechenschritte, fragt die erforderlichen Daten und Informationen ab und gibt das Ergebnis der Aufteilung und Berechnung in einem PDF-Dokument aus, das zu den eigenen Unterlagen genommen oder zur Vorbereitung einer mietrechtlichen Betriebskostenabrechnung verwendet werden kann.

Neue Regeln für Abrechnungszeiträume ab 2023

Am 1. Januar 2023 ist das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz in Kraft getreten. In vermieteten Gebäuden sind jetzt die Kohlendioxidkosten, die für Heizöl, für Erdgas und für weitere Brennstoffe anfallen, zwischen Vermieter und Mieter aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis bestimmt sich nach dem Umfang der Treibhausgasemissionen, die von dem Gebäude ausgehen und die anhand des Brennstoffverbrauchs des Gebäudes bestimmt werden können.

Aufteilung über die Abrechnung der Betriebskosten

Die Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Einzelfall obliegt im Regelfall dem Vermieter und wird im Rahmen der jährlichen Betriebskostenabrechnung durchgeführt. Mieter, die sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgen, etwa durch eine Gasetagenheizung, führen die Berechnung und Aufteilung anhand der Rechnungen ihres Versorgers selbst durch und nehmen anschließend ihren Vermieter auf Erstattung seines Anteils an den Kohlendioxidkosten in Anspruch.

Pauschale 50:50-Aufteilung bei Nichtwohngebäuden

Bei Immobilien, die nicht Wohnzwecken dienen (also vor allem Gebäude mit Läden oder Büros) findet die pauschale „50:50-Regelung“ Anwendung. Vermieter und Mieter können aber abweichende vertragliche Regelungen vereinbaren. Das bei Wohnungen geltende Stufenmodell soll bis Ende 2025 dann auch bei Nicht-Wohngebäuden eingeführt werden. Laut Gesetz sollen dafür bis Ende 2024 die erforderlichen Daten erhoben werden.

Ausnahmen und Befreiungen von der Aufteilungspflicht

Wenn Immobilieneigentümer aufgrund staatlicher Vorgaben mit den Möglichkeiten zu energetischen Sanierungen stark eingeschränkt werden, kann es zu Ausnahmen und Befreiungen von der Aufteilungspflicht beim CO₂-Preis kommen. Hier geht es vor allem um denkmalgeschützte Gebäude, bei denen energetische Maßnahmen wie eine Dämmung der Wände nicht so einfach möglich sind. Einschränkungen können sich auch durch kommunale Regelungen zu Milieuschutzgebieten ergeben, wenn es striktere Vorgaben für Veränderungen beim Erscheinungsbild von Gebäuden gibt.

Selbstverpflichtung: Gesetz verlangt eine Online-Hilfe

Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz soll einen Anreiz zum klimaschonendem Brennstoffverbrauch schaffen und verteilt die Kosten deshalb entsprechend der energetischen Qualität des Gebäudes auf beide Parteien des Mietverhältnisses. Das Gesetz sieht eine Aufteilung der Kohlendioxidkosten im Rahmen der regelmäßigen Betriebskostenabrechnung und anhand der (Verbrauchs-)Daten vor, die hierzu erhoben werden. Um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln, ist eine Reihe von Rechenschritten erforderlich. § 11 Absatz 3 des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes hatte deshalb die Bundesregierung verpflichtet, eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten zu erstellen und verfügbar zu machen.

Rechner mit allen gängigen Internetbrowsern nutzbar

Das Tool kann mit allen gebräuchlichen Internetbrowsern genutzt werden. Es dient der Veranschaulichung und der Hilfestellung bei der Durchführung der notwendigen Rechenschritte, kann eine eigenständige Dokumentation bei der Abrechnung von Betriebskosten und bei der Geltendmachung von Ansprüchen aber nicht ersetzen.

Mehr Informationen

Das Rechentool der Bundesregierung finden Sie hier:

Einen guten Überblick, was Vermieter im Zusammenhang mit der Aufteilung der CO₂-Kosten beachten sollten, gibt ein neues Merkblatt, das seit kurzem im Online-Shop von Haus & Grund Rheinland-Pfalz erhältlich ist:

Dieser Artikel stammt aus dem digitalen Info-Service von Haus & Grund Rheinland-Pfalz (Ausgabe Juni 2023 vom 28. Juni 2023). Melden Sie sich jetzt an für diesen kostenlosen Service des Landesverbands: https://www.hausundgrund-rlp.de/info-service

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11 Automatisierte Entscheidungsfindung im Einzelfall

Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzen wir grundsätzlich keine vollautomatisierte Entscheidungsfindung. Sollten wir diese Verfahren in Einzelfällen einsetzen, werden wir Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies gesetzlich vorgegeben ist.

 

12 Profiling

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Folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten wir beispielsweise: Personenstammdaten, Vertragsstammdaten, Vertragsdurchführungs- und Beendigungsdaten, Auftragsdaten, Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen, Bonitätsdaten, Scoring-/Ratingdaten, Werbe- und Vertriebsdaten, Daten über Ihre Nutzung von unseren angebotenen Telemedien (z.B. Zeitpunkt des Aufrufs unserer Webseiten, Apps oder Newsletter, angeklickte Seiten von uns bzw. Einträge) sowie andere mit den genannten Kategorien vergleichbare Daten.

 

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